Die EU-Taxonomie ist das Regelwerk, das festlegt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Seit dem Omnibus-Paket berichtet danach nur noch, wer auch unter die CSRD fällt. Zugleich ist der Aufwand deutlich gesunken. Für kleinere Unternehmen bleibt sie trotzdem relevant, allerdings aus einem anderen Grund als früher.
Was die EU-Taxonomie ist
Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. Sie ist kein Berichtsstandard, sondern ein Klassifikationssystem: Sie beantwortet die Frage, ob eine konkrete Tätigkeit als nachhaltig gilt. Vor allem macht sie diese Antwort vergleichbar. Gedacht war sie zuerst für den Finanzmarkt, damit Kapital gezielt in Aktivitäten fließt, die zu den Klima- und Umweltzielen der EU beitragen.
Sechs Umweltziele bilden den Rahmen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Biodiversität und Ökosysteme. Die technischen Bewertungskriterien dazu stehen in eigenen delegierten Rechtsakten, zuerst für die beiden Klimaziele, seit dem Berichtsjahr 2024 auch für die übrigen vier.
Wann eine Tätigkeit als nachhaltig gilt
Vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
- Die Tätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele.
- Sie fügt den übrigen Zielen keinen erheblichen Schaden zu. Dieses Prinzip läuft unter der Abkürzung DNSH.
- Sie hält einen sozialen Mindestschutz ein, orientiert an den OECD-Leitsätzen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
- Sie erfüllt die technischen Bewertungskriterien des jeweiligen Rechtsakts.
Berichtet wird das über drei Kennzahlen: den Anteil taxonomiekonformer Umsätze, der Investitionsausgaben und der Betriebsausgaben. In der Praxis ist die Investitionskennzahl die interessanteste, weil sie zeigt, wohin ein Unternehmen sein Geld lenkt.
Was der Omnibus geändert hat
Die Taxonomieberichterstattung war lange der Teil, über den am meisten geklagt wurde: viele Datenpunkte, aufwendige Nachweise, wenig Erkenntnisgewinn. Der Omnibus hat an mehreren Stellen angesetzt.
- Gleicher Anwendungsbereich wie die CSRD. Berichtspflichtig ist nur noch, wer mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz hat. Unternehmen darunter können freiwillig berichten.
- Wesentlichkeitsschwelle von 10 Prozent. Tätigkeiten, die zusammen weniger als zehn Prozent einer Kennzahl ausmachen, müssen nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit und -konformität geprüft werden. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl getrennt.
- Betriebsausgaben können entfallen. Ist diese Kennzahl für das Geschäftsmodell nicht wesentlich, genügt der Gesamtwert mit einer Begründung.
- Weniger Datenpunkte und einfachere DNSH-Kriterien in den überarbeiteten Meldebögen.
Der vereinfachte Rechtsakt wurde am 8. Januar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Verpflichtend anzuwenden ist er für das Geschäftsjahr 2026, für das Geschäftsjahr 2025 bestand ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Fassung.
Was das für kleinere Unternehmen bedeutet
Direkt berichtspflichtig ist der Mittelstand nicht und war er auch vorher nur selten. Die Berührung entsteht an zwei Stellen.
Die erste ist die Finanzierung. Banken und Investoren müssen selbst ausweisen, welcher Anteil ihres Geschäfts taxonomiekonform ist. Entsprechend fragen sie danach, wenn es um Kredite, Fördermittel oder Beteiligungen geht. Eine belastbare Antwort kann hier zum Vorteil werden, gerade bei Investitionen in Effizienz, Gebäude oder Fuhrpark, die gute Chancen haben, den Kriterien zu genügen.
Die zweite ist die Lieferkette. Früher galt die Faustregel, dass berichtspflichtige Kunden Angaben zu Taxonomiekriterien von ihren Zulieferern einfordern. Das ist heute begrenzt: Der freiwillige Standard setzt eine Obergrenze dafür, was große Unternehmen von Partnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen. Überzogene Fragebögen lassen sich damit begründet zurückweisen.
Was jetzt sinnvoll ist
Wer nicht berichtspflichtig ist, sollte die Taxonomie nicht als Pflicht behandeln, sondern als Sprache für Finanzierungsgespräche. Sinnvoll ist ein schlanker Einstieg: die eigenen wesentlichen Tätigkeiten den Ziffern der Taxonomie zuordnen, bei geplanten größeren Investitionen prüfen, ob sie den Kriterien genügen. Die Nachweise dazu gehören abgelegt, solange die Unterlagen noch griffbereit sind.
Wer berichtspflichtig ist, sollte zuerst die Zehn-Prozent-Schwelle anwenden. Sie nimmt in vielen Fällen einen erheblichen Teil der Arbeit heraus, bevor die erste Zahl erhoben wird.
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Stand: 14. September 2026. Die Taxonomie wurde mehrfach geändert. Prüfen Sie bei konkreten Kriterien und Fristen bitte den aktuellen Stand.