Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) – EU-Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung

Mit der EU-Entwaldungsverordnung EUDR wird das Ziel verfolgt, der fortschreitenden Entwaldung weltweit entgegenzuwirken. Dafür stellt das Gesetz sicher, dass Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte, die auf den EU-Markt importiert oder aus dem EU-Markt exportiert werden, nicht zur Entwaldung oder der Schädigung von Wäldern beitragen. Hier erfährst du mehr, was es mit der EUDR auf sich hat, was sie für die Lieferketten von Unternehmen bedeutet und was für Maßnahmen ergriffen werden müssen, um als Unternehmen die Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Entwaldungsfreie Lieferketten: Worum geht es?

Um sicherzugehen, dass Rohstoffe und Produkte auf dem EU-Markt nicht zu der weltweit fortschreitenden Entwaldung beitragen, ist in der EU im Juni 2023 die European Union Deforestation-free Regulation (EUDR) in Kraft getreten. Geltungsbeginn ist für große Unternehmen Ende Dezember 2024, für KMUs Ende Juni 2025. Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist ein wichtiges Element des EU Green Deals und der Strategie zum Schutz der Wälder. Die EUDR ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) aus dem Jahr 2010.

Auch, wenn die jährliche Entwaldungsrate von dem Zeitraum 2015-2020 gegenüber 2010-2015 gesunken ist, werden noch immer pro Jahr ca. 10 Mio. ha Wälder zerstört (FAO, 2020). Das ist mehr als die Fläche ganz Portugals. Haupttreiber der Entwaldung ist die Landwirtschaft durch die Ausdehnung der Nutzflächen. Der Verlust von Waldflächen ist ein wichtiger Faktor für den Verlust von Biodiversität und den Klimawandel.

Vor diesem Hintergrund legt die EUDR für bestimmte Erzeugnisse Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest, die auf dem EU-Markt bestimmte Produkte in den Verkehr bringen und handeln, um die negativen Folgen der Entwaldung zu begrenzen. Die EUDR betrifft die folgenden Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte:

EUDR-relevante Erzeugnisse

Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte dürfen in der EU nicht mehr vermarktet und gehandelt werden, ohne die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  • Keine Entwaldung seit 31.12.2020
  • Rechtsvorschriften des Ursprungslandes werden eingehalten
  • Sorgfaltserklärung liegt vor


Wichtig ist hierbei, dass Entwaldung per se ausgeschlossen ist. D.h., dass auch eine Entwaldung, die im Produktionsland legal wäre, durch die Verordnung ausgeschlossen wird. Entwaldungsfrei sind demnach Erzeugnisse, die keine Entwaldung oder Waldschädigung nach dem 31.12.2020 verursacht haben. Für den Begriff Wald gilt die Definition der FAO.

Welche Pflichten haben betroffene Unternehmen der EUDR?

Betroffene Unternehmen müssen die Sorgfaltspflicht der EUDR erfüllen. Dazu durchlaufen Unternehmen drei Schritte.

(Art. 9, EUDR) 

– Beschreibung und Menge der Ware

– Herkunftsland/-region

– Geolokalisierung der Anbaugebiete

– Information zu Lieferanten

– Überprüfbare Nachweise über die Entwaldungsfreiheit und über die Einhaltung der Rechtsvorschriften

(Art. 10, EUDR)

– Bewertung der im ersten Schritt gesam-melten Informationen

– Es werden EU-Risikokategorien in Form eines Länder-Benchmarking eingeführt. Dies kategorisiert in Länder (ggf. Regionen) mit niedrigem, normalem oder hohem Risiko basierend auf Faktoren wie Ausmaß der Entwaldung im Land, das Ausmaß der Erweiterung von landwirtschaftlichen Nutzflächen für relevante Rohstoffe sowie die Erzeugungstrends (Veröffentlichung durch EU-Kommission bis 30.12.2024,  bis dahin ist allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet)

– Waldbestände des Herkunftslandes

– Landrechte indigener Gemeinschaften

– Entwaldungsverbreitung und Waldschädigung im Herkunftsland

– Komplexität der Lieferkette

– Verarbeitungsstufe der Ware

– Bedenken bezüglich Korruption im Herkunftsland

– Umgehungs- und Vermischungsrisiko der Ware

 (Art. 11, EUDR)

– Es müssen Strategien und Kontrollen entwickelt werden, um das Risiko zu verringern

– Unabhängige Datenerhebung oder Audits

– Zusätzliche Daten oder Dokumente anfordern

– Zusammenarbeit mit Lieferanten, insb. Kleinproduzent:innen

– Jährliche Überprüfung

Wer ist von der EUDR betroffen?

Anders als bei bspw. der CSRD richtet sich die EUDR in erster Linie nach Produkten und nicht nach Unternehmensgröße bzw. Mitarbeitendenzahlen. Die Verordnung betrifft Unternehmen, die relevante Erzeugnisse als Erste in den Markt der EU bringen oder aus der EU ausführen (Marktteilnehmende). Außerdem sind große Händler, die die Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, sorgfaltspflichtig. Darunter fallen große Unternehmen wie bspw. große Supermarkt- und Einzelhandelsketten, die kein Marktteilnehmer sind und Erzeugnisse, die unter die EUDR fallen, vertreiben. KMU-Händler müssen Informationen zur Sorgfaltspflicht speichern und in ihrer Lieferkette weitergeben.

Große Unternehmen
KMU
Kleinstunternehmen und natürliche Personen
Marktteilnehmer
Sorgfaltspflicht
Können den nächsten Marktteilnehmer oder Händler in der Lieferkette mit der Sorgfaltspflicht beauftragen
Händler
Sogfaltspflicht wie Markteilnehmer
Informationsspeicherung- und weitergabe

Große Marktteilnehmer (keine KMUs) sind verpflichtet über ihre Sorgfaltspflicht jährlich zu berichten. Dies kann in die CSRD-Berichtserstattung integriert werden.

Weiterführende Informationen in Form von der Beantwortung zahlreicher Fragen zum Thema EUDR finden sich unter FAQ’s der EU-Kommission zur EUDR.

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