Lieferkette

EUDR: Entwaldungsfreie Lieferketten ab Dezember 2026

Dr. Colin Bien
Gründer, WeShyft
25. März 2024
4 Min. Lesezeit
EUDR
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Die EU-Entwaldungsverordnung ist zweimal verschoben und zwischendurch deutlich vereinfacht worden. Jetzt steht der Termin: Ab dem 30. Dezember 2026 gilt sie für große und mittlere Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen. Wer welche Pflicht hat, hat sich dabei grundlegend geändert.

Worum es geht

Die Verordnung (EU) 2023/1115, kurz EUDR, soll verhindern, dass über den europäischen Markt Entwaldung im Rest der Welt finanziert wird. Sie löst die alte Holzhandelsverordnung von 2010 ab und gilt unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.

Erfasst sind sieben Rohstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Anders als bei der CSRD entscheidet nicht die Unternehmensgröße darüber, ob die Verordnung greift, sondern das Produkt.

Diese Erzeugnisse dürfen in der EU nur gehandelt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Keine Entwaldung oder Waldschädigung nach dem 31. Dezember 2020.
  • Die Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes wurden eingehalten.
  • Eine Sorgfaltserklärung liegt vor.

Wichtig ist der erste Punkt: Entwaldung ist ausgeschlossen, auch wenn sie im Erzeugerland legal wäre. Maßgeblich ist der Waldbegriff der FAO.

Was sich durch die Vereinfachung geändert hat

Im Dezember 2025 haben Rat und Parlament die Verordnung mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 nicht nur verschoben, sondern auch inhaltlich entschlackt. Die wichtigsten Punkte:

  • Nur noch der Erstinverkehrbringer gibt eine Sorgfaltserklärung ab. Wer ein erfasstes Erzeugnis erstmals auf den EU-Markt bringt, trägt die volle Pflicht.
  • Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss die Referenznummer dieser Erklärung speichern. Alle weiteren Händler in der Kette sind davon befreit.
  • Kleine und kleinste Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsproblem geben nur einmalig eine vereinfachte Erklärung ab und dürfen dabei die Betriebsadresse statt der Geodaten ihrer Flächen angeben.
  • Bücher und Druckerzeugnisse sind aus dem Anhang der erfassten Waren gestrichen.

Damit ist das ursprüngliche Bild hinfällig, nach dem jeder größere Akteur in der Kette ein eigenes Sorgfaltspflichtensystem aufbauen und die Herkunftsdaten erneut erheben musste.

Die Sorgfaltspflicht in drei Schritten

Für den Erstinverkehrbringer bleibt der Ablauf, wie er in der Verordnung angelegt ist.

Informationen sammeln

Beschreibung und Menge der Ware, Herkunftsland und Region, Geolokalisierung der Anbauflächen, Angaben zu den Lieferanten sowie überprüfbare Nachweise zur Entwaldungsfreiheit und zur Rechtmäßigkeit.

Risiko bewerten

Die gesammelten Informationen werden bewertet. Maßgeblich sind unter anderem die Risikoeinstufung des Erzeugerlandes, die Waldbestände dort, Landrechte indigener Gemeinschaften, die Komplexität der Lieferkette, die Verarbeitungsstufe der Ware und das Risiko einer Vermischung mit nicht konformer Ware. Für Länder mit geringem Risiko gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.

Risiko mindern

Wo ein nennenswertes Risiko bleibt, braucht es Maßnahmen: zusätzliche Unterlagen anfordern, unabhängige Erhebungen oder Audits, Zusammenarbeit mit den Lieferanten und eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Verfahren.

Die Produktliste wird noch einmal angepasst

Am 13. Juli 2026 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zum Anhang I verabschiedet, der festlegt, welche Waren überhaupt erfasst sind. Herausgenommen werden unter anderem Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat sowie bestimmte Kautschukartikel und Antriebsriemen. Neu aufgenommen werden löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen, für diese gilt allerdings erst der 30. Dezember 2027. Dazu kommen Ausnahmen für Muster, bestimmte Verpackungen, Gebrauchtwaren und Abfälle.

Praktisch heißt das: Die Zuordnung läuft über den konkreten Zolltarif, nicht über den Rohstoff im Allgemeinen. Wer seine Artikel bisher grob nach “enthält Kakao” sortiert hat, sollte die Liste anhand der Codes noch einmal durchgehen.

Die Termine im Überblick

Wer Ab wann
Große und mittlere Unternehmen 30. Dezember 2026
Kleine und Kleinstunternehmen 30. Juni 2027

Die Sorgfaltserklärungen laufen über das zentrale Informationssystem der EU. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die zuständige Behörde und stellt eine Anleitung zum Zugang bereit.

Was jetzt zu tun ist

Die erste Frage ist nicht, wie man Geodaten erhebt, sondern ob man überhaupt Erstinverkehrbringer ist. Wer erfasste Erzeugnisse ausschließlich innerhalb der EU einkauft und weiterverkauft, hat nach der neuen Fassung deutlich weniger zu tun als noch vor einem Jahr gedacht.

Wer dagegen importiert oder selbst erzeugt, braucht bis Ende 2026 drei Dinge: eine vollständige Liste der betroffenen Artikel, belastbare Herkunftsdaten je Charge und einen Prozess, der beides bei jeder Sendung zusammenführt. Das ist Arbeit an Stammdaten und Lieferantenbeziehungen, nicht an Formularen.

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Stand: 14. September 2026. Die Verordnung wurde mehrfach geändert und die Kommission prüft weitere Vereinfachungen. Prüfen Sie bei konkreten Fristen bitte den aktuellen Stand.

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