Lieferkette

CSDDD nach dem Omnibus-Paket: Wer ab 2029 in der Lieferkette prüfen muss

Dr. Colin Bien
Gründer, WeShyft
25. März 2024
3 Min. Lesezeit
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Die EU-Lieferkettenrichtlinie gibt es weiterhin, aber sie trifft einen sehr viel kleineren Kreis als geplant. Seit dem Omnibus-Paket gilt sie erst ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz, die Pflichten greifen ab Juli 2029 und einige der weitreichendsten Vorgaben sind gestrichen. Dieser Artikel ordnet ein, was heute gilt und wen es trotzdem betrifft.

Worum es in der CSDDD geht

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive verpflichtet Unternehmen dazu, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln, zu verringern und zu vermeiden. Die Pflichten enden nicht am eigenen Werkstor, sondern reichen in die Geschäftsbeziehungen hinein. Verstöße werden von nationalen Aufsichtsbehörden geahndet.

So weit die Grundidee, die seit 2024 im Raum steht. Im Detail sieht die Richtlinie inzwischen deutlich anders aus.

Was das Omnibus-Paket geändert hat

Mit der Omnibus-I-Richtlinie, die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist, wurde die CSDDD an mehreren Stellen zurückgeschnitten:

  • Anwendungsbereich: Erfasst sind nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. Zuvor lagen die Schwellen bei 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro, in der ursprünglichen Fassung sogar bei 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro.
  • Sorgfaltspflichten: Sie beziehen sich auf die eigene Tätigkeit, Tochterunternehmen und direkte Geschäftspartner. Indirekte Partner müssen nur geprüft werden, wenn konkrete Hinweise auf Risiken vorliegen.
  • Klimaplan: Die Pflicht, einen Transformationsplan aufzustellen, ist aus der CSDDD gestrichen. Über die Berichterstattung nach CSRD bleibt das Thema für berichtspflichtige Unternehmen bestehen.
  • Haftung: Die geplante EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftung kommt nicht. Ob und wie gehaftet wird, richtet sich nach nationalem Recht.
  • Sanktionen: Die Obergrenze für Bußgelder liegt bei 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes. Im ursprünglichen Text waren 5 Prozent vorgesehen.
  • Wirksamkeitskontrolle: Statt jährlich ist sie nur noch mindestens alle fünf Jahre vorgeschrieben.

Der Zeitplan

Die ursprünglich geplante Staffelung in mehrere Wellen ist entfallen. Stattdessen gilt ein einheitlicher Termin: Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht überführen, die Pflichten sind von den betroffenen Unternehmen ab dem 26. Juli 2029 zu erfüllen.

Was das für das deutsche Lieferkettengesetz bedeutet

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz muss an die europäischen Vorgaben angepasst werden, und zwar bis zur Umsetzungsfrist im Juli 2028. Weil die Richtlinie die Möglichkeit strengerer nationaler Regeln gestrichen hat, ist dabei wenig Spielraum nach oben. Wie die Umsetzung in Deutschland konkret aussieht, war zum Redaktionsschluss noch nicht abschließend entschieden.

Warum das auch kleinere Unternehmen angeht

Direkt verpflichtet ist nach den neuen Schwellen nur noch eine kleine Zahl sehr großer Konzerne. Indirekt ändert sich für den Mittelstand weniger, als die Zahlen vermuten lassen: Wer an ein betroffenes Unternehmen liefert, bekommt dessen Sorgfaltspflichten über Verträge, Verhaltenskodizes und Fragebogen weitergereicht.

Neu ist allerdings, dass die Richtlinie diese Weitergabe begrenzt. Von kleineren Geschäftspartnern dürfen Informationen nur angefordert werden, wenn sie sich nicht mit zumutbarem Aufwand anders beschaffen lassen. Zusammen mit der Obergrenze, die der freiwillige Berichtsstandard für die Wertschöpfungskette setzt, entsteht damit erstmals eine Grenze für das, was große Kunden verlangen können.

Praktisch heißt das: Eine belastbare Grundlage zu Emissionen, Energie, Beschäftigten und den eigenen Lieferanten bleibt sinnvoll, auch ohne eigene Pflicht. Sie beantwortet die Anfragen, die ohnehin kommen, und sie ist die Voraussetzung dafür, überzogene Anfragen begründet zurückzuweisen.

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