CBAM – das CO2 Grenzausgleichssystem der EU

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist am 01. Oktober 2023 in Kraft getreten und wurde damit zur Pflicht für viele Importeure in der EU. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Hintergründe und Inhalte sowie zu Zeitplan und Anforderungen für betroffene Unternehmen des CBAM. Die erste Frist ist bereits am 31. Januar 2024, zu der CBAM-Berichte bei der EU-Kommission eingereicht werden müssen.

Was ist der CBAM?

Das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM ist ein Instrument der EU-Klimapolitik. Die Verordnung EU 2023/956 wurde im Kontext des Fit-for-55-Pakets, also der Reduktion der CO2-Emissionen um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 bis 2030, eingeführt. Im Rahmen dieses Pakets wurde 2021 auch das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS), welches aus der Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2005 heraus entstand, angepasst. 

Zentral für das EU-ETS ist das Cap and Trade-System, welches Unternehmen Emissionsgrenzen setzt und ihnen ermöglicht, Emissionsrechte in Form von Zertifikaten zuzukaufen und zu handeln. Durch die schrittweise Reduktion der zugeteilten kostenlosen EU-ETS-Zertifikate sollen die Klimaziele erreicht werden. Daraus hat sich das Problem des „Carbon Leakage“ ergeben.

Der CBAM steht nun im Fokus der Bemühungen, das „Carbon Leakage“ zu bekämpfen. Dieser Begriff beschreibt die Verlagerung von CO2-intensiven Produktionen in Länder mit niedrigeren CO2-Preisen, um der CO2-Bepreisung der EU zu entgehen. Importeure von CBAM-Waren werden nun verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Dies soll sicherzustellen, dass heimische Unternehmen, die vergleichbare Waren herstellen, nicht durch die CO2-Bepreisung benachteiligt werden. Der Preis der CBAM-Zertifikate entspricht dem Preis für EU-ETS. Auch die Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten wird gekoppelt an das Maß, in dem die kostenlose EU-ETS-Zuteilung verringert wird. Bis 2034 sollen keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden und somit die CBAM-Zertifikate verpflichtend für 100 % der grauen Emissionen eingeführter Waren.

Der CBAM verfolgt die folgenden übergeordneten Ziele:

Welche Unternehmen sind von dem CBAM betroffen?

Im Gegensatz zur CSRD oder CSDDD ist der CBAM nicht an die Unternehmensgröße wie bspw. Mitarbeitendenzahl oder Bilanzsumme geknüpft, sondern gilt für den Import von CO2-intensiven Warengruppen. Verantwortlich ist der Importeur (ab 150 Euro Warenwert). Im Anhang I. der Verordnung sind die genauen Waren aufgelistet. Relevant sind hierbei die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Die Warengruppen sind bis 2026 vorbehaltlich und können noch durch die EU angepasst werden. Bspw. soll geprüft werden, ob Chemikalien und Polymere in den CBAM eingeschlossen werden. Letztendlich sollen bis 2030 die Produkte des CBAM an die des EU-ETS angepasst sein.

CBAM Waren

Timeline und Anforderungen des CBAM

Die Verpflichtungen des CBAM werden in einer Übergangsphase schrittweise ausgeweitet, um Unternehmen Vorbereitungszeit einzuräumen.

1. Oktober 2023
CBAM tritt in Kraft und Beginn der Übergangsphase
Erfüllung erster Berichts- und Meldepflichten (beschränkte Verpflichtungen): Berechnung der direkten und indirekten CO2-Emissionen der importierten Waren & Registrierung im CBAM-Meldeportal
1. Oktober 2023
31. Januar 2024
Abgabe des ersten Quartal-Berichts für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023: Angabe der Warenmenge, gesamter grauer Emissionen (Anhang III), gesamter indirekter Emissionen & des CO2-Preises im Herkunftsland
31. Januar 2024
01. Januar 2025
Beantragung des Status "Zugelassene:r CBAM-Anmelder:in"
01. Januar 2025
01. Januar 2026
Beginn der Implementierungsphase und Zertifikatehandel
Vollständige Verpflichtungen und - Abgabe eines zusätzlichen jährlichen CBAM-Berichts bis 31. Mai: Angabe der gesamten Emissionen sowie Gesamtmenge der importierten Waren, Kauf der erforderlichen Anzahl von CBAM-Zertifikaten, Berücksichtigung von bereits im Herkunftsland gezahlten CO2-Preisen & Prüfberichte akkreditierter Prüfender
01. Januar 2026
01. Januar 2034
CBAM-Zertifikate decken 100 % der inkludierten Emissionen ab, keine kostenlose Zuteilung mehr von Zertifikaten
01. Januar 2034

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Berichten wird zunächst ein Berichtigungsverfahren eingleitet. Erfolgt dies nicht, droht eine Strafzahlung in Höhe von 10 – 50 Euro je Tonne nicht bzw. falsch gemeldeter Emissionen. Ab der Implementierungsphase werden Strafen von 100 Euro je Tonne CO2-Emissionen verhängt, wenn nicht ausreichend Zertifikate vorliegen. Zusätzlich dazu müssen die fehlenden Zertifikate nachgekauft werden.

Kritisiert am CBAM wird vor allem die überschnelle Umsetzung, die Unternehmen kaum Zeit ließ, sich auf die Anforderungen vorzubereiten und der hohe bürokratische Aufwand. So kritisiert die DIHK, dass von dem CBAM beispielsweise auch Allerweltswaren wie etwa Schrauben betroffen sind, für die dann ab einem Wert von 150 Euro jedes Quartal fast 300 Datenfelder gefüllt werden müssen.

Trotz allem stellt der CBAM einen wichtigen Mechanismus dar, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden und letzendlich die Klimaziele effektiv zu verfolgen.

Auf der CBAM-Webseite der europäischen Kommission sind weitreichende Informationen zu finden.

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