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Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU: CSRD, ESRS und der neue Voluntary Standard

Dr. Colin Bien
Gründer, WeShyft
26. March 2024
4 Min. Lesezeit
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Für den Mittelstand hat sich die Lage gedreht: Seit dem Omnibus-Paket sind kleine und mittlere Unternehmen von der CSRD-Berichtspflicht ausgenommen, auch kapitalmarktorientierte. Berichten muss nur noch, wer mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz hat. Für alle anderen gibt es seit Juli 2026 einen eigenen freiwilligen Standard. Dieser Artikel ordnet ein, was heute gilt.

Was das Omnibus-Paket geändert hat

The Omnibus-I-Richtlinie wurde am 16. Dezember 2025 vom Europäischen Parlament gebilligt und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. Sie verkleinert den Anwendungsbereich der CSRD erheblich.

  • Berichtspflichtig sind EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Beide Merkmale müssen zusammen erfüllt sein.
  • Unternehmen aus Drittstaaten fallen ab 450 Millionen Euro Umsatz in der EU darunter, ihre Töchter und Zweigniederlassungen ab 200 Millionen Euro.
  • Erste Anwendung ist das Geschäftsjahr 2027, veröffentlicht wird der erste Bericht 2028.
  • Geprüft wird weiterhin nur mit begrenzter Sicherheit. Die ursprünglich vorgesehene hinreichende Sicherheit ist gestrichen, ebenso die Befugnis der Kommission, sektorspezifische Standards zu erlassen.

Für KMU heißt das: die frühere Schwelle von 250 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz ist Geschichte und kapitalmarktorientierte KMU sind nicht mehr gesondert erfasst. Der 2024 konsultierte Entwurf eines eigenen Standards für börsennotierte KMU, der ESRS LSME, taucht in den 2026 verabschiedeten Rechtsakten nicht mehr auf.

Die Größenklassen im Überblick

Die Größenklassen entscheiden nicht mehr über die CSRD-Pflicht, für die handelsrechtlichen Pflichten bleiben sie aber maßgeblich. Seit der inflationsbedingten Anhebung durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 gelten in Deutschland diese Werte nach den Paragrafen 267 und 267a HGB:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
Kleinstkapitalgesellschaft bis 450.000 Euro bis 900.000 Euro bis 10
Kleine Kapitalgesellschaft bis 7.500.000 Euro bis 15.000.000 Euro bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft bis 25.000.000 Euro bis 50.000.000 Euro bis 250
Große Kapitalgesellschaft über 25.000.000 Euro über 50.000.000 Euro über 250

Maßgeblich ist, dass mindestens zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Die EU-Bilanzrichtlinie selbst sieht für kleine Unternehmen 5 Millionen Euro Bilanzsumme und 10 Millionen Euro Umsatz vor und erlaubt den Mitgliedstaaten höhere Werte. Deutschland hat diesen Spielraum genutzt.

Der Voluntary Standard löst den VSME ab

Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission zusammen mit den überarbeiteten ESRS den Voluntary Standard als delegierten Rechtsakt verabschiedet. Er baut auf dem VSME auf, den die EFRAG entwickelt hatte und den die Kommission im Juli 2025 zunächst nur als Empfehlung veröffentlicht hatte.

  • Die Anwendung bleibt freiwillig und richtet sich an Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs.
  • Der Standard ist modular aufgebaut, mit einem Basismodul und einem darauf aufbauenden Zusatzmodul.
  • Neu ist die rechtlich verankerte Obergrenze für die Wertschöpfungskette. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Partnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur noch die Angaben verlangen, die der freiwillige Standard vorsieht.

Das Prüfverfahren von Parlament und Rat läuft zum Redaktionsschluss noch. Mit dem Inkrafttreten wird bis November 2026 gerechnet, inhaltliche Änderungen sind in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Auch die ESRS selbst sind schlanker geworden

Die überarbeiteten ESRS wurden am selben Tag verabschiedet. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt nach Angaben der Kommission um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl aller Datenpunkte um mehr als 70 Prozent. Verpflichtend anzuwenden sind sie für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, haben bereits berichtspflichtige Unternehmen ein Wahlrecht zwischen den bisherigen Standards, den neuen Standards und den bisherigen Standards mit zusätzlichen Erleichterungen.

An der Grundlogik ändert sich wenig. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt der Einstieg und sie entscheidet weiterhin darüber, welche Angaben ein Unternehmen tatsächlich machen muss.

Was daraus für KMU folgt

Die gesetzliche Pflicht ist für den Mittelstand weitgehend entfallen, die Nachfrage nach ESG-Daten nicht. Banken, Förderinstitute, Versicherer und große Kunden fragen weiter und sie tun das unabhängig davon, was in der CSRD steht. Genau dafür ist der freiwillige Standard gemacht: er bündelt die Angaben, die in solchen Anfragen typischerweise verlangt werden, und ersetzt im besten Fall eine ganze Reihe unterschiedlicher Fragebögen.

Wer einsteigen möchte, beginnt sinnvollerweise mit dem Basismodul und einer belastbaren Datengrundlage zu Energie, Emissionen und Beschäftigten. Das deckt die meisten Anfragen aus der Wertschöpfungskette ab und bildet zugleich die Grundlage, falls Ihr Unternehmen später doch in den Anwendungsbereich hineinwächst.

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