Die Übergangsphase mit den Quartalsberichten ist vorbei. Seit dem 1. Januar 2026 ist der CO2-Grenzausgleich in der Regelphase: Wer mehr als 50 Tonnen betroffener Waren im Jahr einführt, braucht eine Zulassung, gibt eine Jahreserklärung ab und kauft ab Februar 2027 Zertifikate. Wer darunter bleibt, ist raus.
Worum es beim CBAM geht
Der Carbon Border Adjustment Mechanism, geregelt in der Verordnung (EU) 2023/956, ist der Preisausgleich an der EU-Außengrenze. Er soll verhindern, dass CO2-intensive Produktion in Länder mit niedrigeren CO2-Preisen abwandert, während europäische Hersteller für dieselben Emissionen im Emissionshandel zahlen. Importeure erwerben deshalb Zertifikate für die grauen Emissionen ihrer Waren, zum Preis des europäischen Emissionshandels.
Erfasst sind Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Maßgeblich ist nicht die Warengruppe im Allgemeinen, sondern der konkrete Code der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung. Die Kommission stellt dafür ein Prüfwerkzeug bereit, in das sich Warennummer und Ursprungsland eingeben lassen.
Anders als bei der CSRD entscheidet nicht die Unternehmensgröße, sondern was eingeführt wird und in welcher Menge.
Die Bagatellgrenze von 50 Tonnen
Die wichtigste Entlastung der letzten beiden Jahre: Seit 2026 ersetzt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen je Importeur und Kalenderjahr die alte Wertgrenze von 150 Euro je Sendung. Wer darunter bleibt, hat weder Berichts- noch Zertifikatspflichten und braucht keine Zulassung. Damit fallen die Fälle weg, über die am lautesten geklagt wurde, etwa einzelne Kisten Schrauben.
Drei Punkte dazu sind leicht zu übersehen:
- Die Schwelle gilt kumuliert über das Jahr und über alle betroffenen Waren, nicht je Sendung.
- Sie gilt nicht für Strom und Wasserstoff. Dort besteht die Pflicht unabhängig von der Menge.
- Wird sie unterjährig überschritten, ist ohne Zulassung Schluss. Weitere Einfuhren betroffener Waren sind dann bis zum Jahresende nicht mehr möglich.
Was oberhalb der Schwelle zu tun ist
Wer die 50 Tonnen überschreitet, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Ohne ihn gibt der Zoll die Ware nicht in den freien Verkehr frei. In der Zollanmeldung wird der Status über eine eigene Codierung nachgewiesen, ebenso die Angabe, dass die Bagatellschwelle nicht überschritten wird. Die Übergangsregel, nach der ein gestellter Antrag zunächst genügte, ist Ende März 2026 ausgelaufen.
Dazu kommen die jährliche CBAM-Erklärung mit den Emissionen und Mengen des Vorjahres und der Kauf der passenden Zertifikate. Angerechnet wird ein CO2-Preis, der im Herkunftsland bereits gezahlt wurde.
Die Termine
| Wann | What |
|---|---|
| 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 | Übergangsphase mit Quartalsberichten, ohne Zahlung |
| seit 1. Januar 2026 | Regelphase: Zulassung erforderlich, Quartalsberichte entfallen |
| 1. Februar 2027 | Verkaufsstart der Zertifikate, rückwirkend für die Einfuhren 2026 |
| 30. September 2027 | Erste jährliche CBAM-Erklärung, für das Jahr 2026 |
| 2034 | Keine kostenlose Zuteilung im Emissionshandel mehr, CBAM deckt die vollen Emissionen ab |
Die Frist für die Jahreserklärung wurde Anfang 2026 vom 31. Mai auf den 30. September verschoben. Der Anteil der Emissionen, für den 2026 tatsächlich Zertifikate fällig werden, ist mit 2,5 Prozent noch klein und steigt bis 2034 schrittweise an.
Was jetzt zu tun ist
Die erste Frage ist eine Zollfrage, keine Klimafrage: Fallen unsere Warennummern in Anhang I und wie viele Tonnen kommen im Jahr zusammen? Erst danach wird es inhaltlich. Wer oberhalb der Schwelle liegt, braucht Emissionsdaten je Ware und Lieferant und die kommen nicht aus der eigenen Buchhaltung, sondern von den Herstellern in den Drittländern. Das ist der Teil, der Vorlauf braucht.
Wer knapp darunter liegt, sollte die Menge laufend im Blick behalten. Der Sprung über die Schwelle im laufenden Jahr ist der unangenehmste Fall, weil er Einfuhren blockiert, bis die Zulassung vorliegt.
WeShyft
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Stand: 14. September 2026. Der CBAM wurde mehrfach geändert und eine Ausweitung auf weitere Waren wird geprüft. Prüfen Sie bei konkreten Fristen und Warennummern bitte den aktuellen Stand.